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AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Liton Veranstaltungstechnik Apel Müller GbR (26.01.2024)


 

§ 1.Geltungsbereich

I. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Grundlage und Bestandteil aller Auftragsverhältnisse und damit im Zusammenhang stehender Rechtsgeschäfte zwischen Liton Veranstaltungstechnik und ihren Vertragspartnern, die Sach- und

Dienstleistungen von Liton Veranstaltungstechnik in Anspruch nehmen. Nachfolgend auch Liton Veranstaltungstechnik

genannt.

 

II. Alle Auftragsverhältnisse sind als Projekte zu verstehen.

 

III. Liton Veranstaltungstechnik bezeichnet folgende Leistungen als Projekt:

· Beratung

· Dienstleistung

· Installation

· Vermietung


 

IV. Alle Projekte beziehen sich auf die Bereiche: Beleuchtung | Beschallung | Videowiedergabe Medienserver | Telekommunikation | IT | Rigging, Elektrotechnik


 

V. Liton Veranstaltungstechnik definiert den Leistungszeitraum in folgenden Projektgruppen:

- Beratung:

Beginn: mit der mündlichen oder schriftlichen Beauftragung.

Ende: mit dem schriftlichen Angebot Seitens Liton Veranstaltungstechnik

- Dienstleistung:

Beginn: mit der ersten projektbezogenen Tätigkeit.

Ende: mit der letzten projektbezogenen Tätigkeit.

- Installation:

Beginn: mit der ersten projektbezogenen Leistung oder

Anlieferung.

Ende: nach erbrachter Leistung oder Teilleistung.

- Vermietung:

Beginn: ab Lager Kassel.

Ende: bis Lager Kassel.

- Verkauf:

Ende: mit schriftlicher Beauftragung.


 

VI. Liton Veranstaltungstechnik allein, entscheidet darüber mit welchem Personal und Material und in welchem Umfang sie ein Projekt umsetzt.


 

VII. Geltung gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von (§310 Absatz 1BGB)


 

VIII. Die AGB gelten ausschließlich. Hiervon abweichende AGBs des Kunden haben keine Gültigkeit, auch wenn Liton Veranstaltungstechnik ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn Liton Veranstaltungstechnik auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder darauf verweist, liegt darin kein Einverständnis mit Geltung jener Geschäftsbedingungen.


 

IX. Die AGBs gelten auch für zukünftige Geschäfte mit dem Auftraggeber, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt. Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlage und Bestandteil aller Auftragsverhältnisse und damit im Zusammenhang stehender Rechtsgeschäfte zwischen Liton Veranstaltungstechnik und ihren Vertrags-partnern, die Sach- und Dienstleistungen von Liton Veranstaltungstechnik in Anspruch nehmen.


 

§ 2.Angebot und Vertragsabschluss

I. Nach einem durch den Auftraggeber angefordertes Angebot von Liton Veranstaltungstechnik, bedarf es einer schriftlichen Beauftragung von Seiten des Auftraggebers.


 

II. Alle Angebote von Liton Veranstaltungstechnik sind freibleibend und unverbindlich. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen

Liton Veranstaltungstechnik und dem Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Vertrag. Einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mündliche Zusagen von Liton Veranstaltungstechnik vor Vertragsabschluss sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden zwischen den Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt.


 

III. Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen und vergleichbare Unterlagen dürfen ohne Zustimmung von Liton Veranstaltungstechnik vom Auftraggeber weder vervielfältigt, geändert oder an Dritte zugänglich gemacht werden. Liton Veranstaltungstechnik behält sich sämtlicher Eigentums- Urheberrechte vor.


 

§ 3.Preise und Zahlungsbedingungen

I. Alle Preise gelten ab Standort Kassel zuzüglich Verpackung.


 

II. Alle Preise sind als Euro angegeben. Kurzfristige Preisänderungen aufgrund von Wechselkurs-schwankungen werden ausdrücklich vorbehalten.


 

III. Liton Veranstaltungstechnik behält sich vor, Vorauszahlungen von dem Auftraggeber zu verlangen.


 

IV. Die Zahlungsansprüche sind mit Abschluss des Projekts ohne Abzug sofort fällig.


 

V. Eine Aufrechnung des Auftraggebers mit von Liton Veranstaltungstechnik bestrittenen Gegenansprüchen ist nur nach zusätzlicher schriftlicher Vereinbarung statthaft.


 

VI. Kommt der Auftraggeber mit Zahlungen in Verzug, ist Liton Veranstaltungstechnik berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.


 

VII. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens behält sich Liton Veranstaltungstechnik vor.


 

VIII. Liton Veranstaltungstechnik ist berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen durchschnittlichen Banksätze für Kontokredite für die Dauer der Verzugszeit zu verlangen.


 

IX. Sollte Liton Veranstaltungstechnik ein Zahlungsziel nicht angegeben oder ein Umsatz irrtümlich als nicht steuerbar bzw. steuerfrei behandeln, kann Liton Veranstaltungstechnik die Zahlung sofort einfordern und die tatsächlich anfallende Umsatzsteuer auch nachträglich vom Kunden geltend machen, sobald Liton Veranstaltungstechnik eine berichtigte Rechnung ausgestellt hat.


 

§ 4.Logistik

I. Der Versand der Ware erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers. Versicherungen gegen Schäden und Verlust werden von Liton VeranstaltungstechnikH auf ausdrücklichen Wusch und auf Kosten des Auftraggebers abgeschlossen.


 

II. Die Wahl der Versandart bleibt der Liton Veranstaltungstechnik überlassen.


 

III. Behälter und Kisten bleiben, soweit nichts anderes vereinbart ist, Eigentum von Liton Veranstaltungstechnik und sind auf Anforderung nach ihrer Entladung zurückzusenden.


 

IV. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Mietgegenstandes (wobei Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten oder bei persönlicher Abholung oder Lieferung direkt auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Liton Veranstaltungstechnik noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Dienstleistungen) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstands, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und von Liton Veranstaltungstechnik dies dem Auftraggeber angezeigt hat.


 

V. Etwaige Rücksendungen von nicht angenommenem Waren erfolgen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers, sofern Liton Veranstaltungstechnik die Rücksendung nicht zu vertreten hat.


 

§ 5.Reisen

I. Liton Veranstaltungstechnik organisiert die Reisen ihrer Mitarbeiter grundsätzlich selbst, es sei denn die Auditiv GmbH hat mit dem Auftraggeber eine andere Absprache getroffen. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet folgende Reiserichtlinien von Liton Veranstaltungstechnik einzuhalten.


 

II. Liton Veranstaltungstechnik bietet Projekte ganzheitlich an und gibt somit auch die Art der Reise, sowie die Abrechnung der Kosten vor.


 

III. Projektbezogene Reisekosten werden grundsätzlich ab Kassel berechnet. Hierfür werden folgende Berechnungen angewendet:

· PKW: 0,50 € pro km

· DB: Flex Preis 2. Klasse ohne Bahncard

· Flug: Kurz-/ Mittelstrecke bis 5 Std., EconomyClass inkl. 20kg Gepäck

· Flug: Langstecke ab 5 Std. Premium EconomyClass inkl. 20kg Gepäck


 

VI. Zusätzliche Reisekosten (z.B. Taxikosten) sind im Angebot in der Pauschale aufgenommen und vom Auftraggeber zu leisten.


 

§ 6.Arbeitszeiten

I. Es gelten die Gesetzlichen Vorschriften des ArbZG (BGBl.IS.1170,1171).


 

§ 7.Schadensersatz

I. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften des BGB § 823.


 

II. Die Haftung von Liton Veranstaltungstechnik auf den Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 7. Eingeschränkt.


 

III. Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn diese aus

vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch Liton Veranstaltungstechnik, ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen. Der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch nach § 536 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten von Liton Veranstaltungstechnik.


 

IV. Der Kunde hat eine inhaltlich der Regelung des § 7. entsprechende Haftungsbeschränkung mit seinen Vertragspartnern (Künstlern, Sportlern, Zuschauern, etc.) auch für deliktische Ansprüche zugunsten Liton Veranstaltungstechnik zu vereinbaren. Soweit Liton Veranstaltungstechnik

der Nichtumsetzung der folgenden Verpflichtungen auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird, hat der Auftraggeber Liton Veranstaltungstechnik von diesen Schadensersatzansprüchen freizuhalten.


 

§ 8.Pflichten des Auftraggebers

I. Zugangsregelung

Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass alle Projektbeteiligten am Ausführungstermin Zutritt zum Projektort erhalten.


 

II.Geeigneter Aufbauort

Liton Veranstaltungstechnik ist nicht verpflichte, den Aufbauort vor Durchführung des Vertrages auf seine Eignung zu überprüfen. Liton Veranstaltungstechnik schuldet daher die Erbringung der Leistung bei einem der üblichen Aufbauort ohne Erschwernisse. Der Auftraggeber

hat die Eignung des Aufbauorts für die, von Liton Veranstaltungstechnik aufzustellende, zu errichtende oder aufzubauende Materialien sicherzustellen. Verzögert sich der Aufbau durch nicht von Liton Veranstaltungstechnik zu vertretenden Umständen, so hat der Auftraggeber die

dadurch entstandenen Mehrkosten (z.B. Wartezeiten, zusätzlich erforderliche Reisen des Personals etc.) zu tragen.


 

III. Stromversorgung

Der Auftraggeber hat während des Projektzeitraums für eine störungsfreie Stromversorgung nach VDE0100 Sorge zu tragen. Für Schäden infolge von Stromausfall oder - Schwankungen hat der Auftraggeber einzustehen.


 

IV. Zugang zu den Geräten

Der Auftraggeber wird alle Störungen unverzüglich mitteilen. Liton Veranstaltungstechnik wird auftretende Störungen nach Mitteilung innerhalb angemessener Frist beheben. Den Mitarbeitern von Liton Veranstaltungstechnik oder von ihm beauftragten Dritten wird für die notwendigen Tätigkeiten der Zugang zu den Geräten ermöglicht.


 

V. Eingriff Dritter

Der Aufraggeber hat den Nutzungsgegenstand von Eingriffen Dritter oder sonstigen Belastungen (z.B. Pfandrecht) jeglicher Art freizuhalten und dem Auftraggeber den etwaigen Zugriff Dritter unverzüglich in Textform und unter Erteilung aller erforderlichen Auskünfte anzuzeigen. Er trägt die Kosten für alle Maßnahmen zur Abwehr des Zugriffs Dritter, es sei denn er hat den Zugriff Dritter

nicht zu vertreten. Im Falle eines Diebstahls ist der Auftraggeber verpflichtet dies bei der zulässigen Polizeistelle zur Anzeige zu bringen und hierbei einen Nachweis zu führen.


 

VI. Überlassung an Dritte

Der Auftraggeber darf die Mietsache nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Liton Veranstaltungstechnik, Dritten

entgeltlich oder unentgeltlich überlassen oder ins Ausland verbringen. Eine unberechtigte Untervermietung oder ein unsachgemäßer gebrauch der Mietsache, berechtigen Liton Veranstaltungstechnik den Vertrag zu kündigen und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche

geltend zu machen.


 

VII. Unterrichtungspflicht

Der Auftraggeber ist verpflichtet, Liton Veranstaltungstechnik unverzüglich Funktionsstörungen, Beschädigungen, Beschlagnahmen, Pfändungen, Diebstahl oder Verlust der Mietsache mitzuteilen. Sofern die Verletzung der Pflicht zu einer Verschlechterung oder zum

Verlust der Mietsache führen, ist der Auftraggeber gegenüber Liton Veranstaltungstechnik zum Schadensersatz verpflichtet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Liton Veranstaltungstechnik auf Verlangen schriftliche Auskunft darüber zu erteilen, wo sich die Mietsache befindet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Liton Veranstaltungstechnik etwaige Mängel oder Schäden an den Mietobjekten unverzüglich anzuzeigen. Liton Veranstaltungstechnik ist dann Gelegenheit zu geben, soweit Liton Veranstaltungstechnik den Mangel oder Schaden zu vertreten hat, den Mangel oder Schaden am Mietgerät zu beheben oder andere gelichwertige Geräte zur Verfügung zu stellen. Unterlässt der Auftraggeber schuldhaft die Anzeige eines Mangels oder Schadens, verwirkt sein Anspruch auf Minderung.


 

§ 9.1 Haftung bei Projekten I Vollproduktion

I. Soweit Liton Veranstaltungstechnik technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.


 

II. Liton Veranstaltungstechnik ist berechtigt ihre Projekte nach eigener Planung umzusetzen.


 

§ 9.2 Haftung bei Projekten I Mietsachen

I. Der Auftraggeber hat alle Obliegenheiten, die mit dem Besitz, Gebrauch und Erhalt der Mietsache verbunden

sind, zu beachten und die Pflege- und Gebrauchsanweisung des Herstellers und von Liton Veranstaltungstechnik zu befolgen.


 

II. Ausschließlich Liton Veranstaltungstechnik ist berechtigt Reparaturen am Mietgeräten vorzunehmen.


 

III. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Mietgeräte vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen.


 

IV. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung von Liton Veranstaltungstechnik Veränderungen des Mietgegenstandes, insbesondere An- und Einbauten, vorzunehmen sowie Kennzeichnungen am Mietgegenstandes zu entfernen.


 

V. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Der Auftraggeber hat für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsvorschriften,

insbesondere der berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften und der Richtlinien des Verbandes der Deutschen Elektroingenieure, VDE, zu sorgen.


 

VI. Der Auftraggeber ist verpflichtet die Mietsache nach Ablauf der Mietzeit am vereinbarten Rückgabeort in einem ordnungsgemäßen Zustand, zudem er den Mietgegenstand zu Beginn des Mietverhältnisses übernommen hat, zurückzugeben.


 

VII. Bei verspäteter Rückgabe hat der Auftraggeber Liton Veranstaltungstechnik unverzüglich zu informieren. Für

jeden angebrochenen Tag ist der Auftraggeber verpflichtet den Schadenersatz nach § 7. als Entschädigung zu zahlen, ohne dass

es eines Nachweises für einen entsprechenden Schadens bedarf. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche durch Liton Veranstaltungstechnik bleiben hiervon unberührt. Eine verspätete Rückgabe führt nicht automatisch zu einer Veränderung des zugrunde

liegenden Mietverhältnisses.


 

VIII. Wird der Mietgegenstand in einem beschädigten bzw. nicht ordnungsgemäßen Zustandes zurückgegeben, ist der Auftraggeber für jeden angebrochenen Tag, an dem der Mietgegenstand aufgrund eines Schadens nicht weitervermietet werden kann, verpflichtet einen Schadenersatz nach § 7. als Entschädigung zu zahlen, ohne das es einen Nachweis für einen entsprechenden Schadens bedarf. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche durch Liton Veranstaltungstechnik bleiben hiervon unberührt.


 

IX. Ein Zurückbehaltungsrecht der Mietsache steht dem Auftraggeber nicht zu.


 

X. Die Haftung der Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von diesen Haftungsbeschränkungen unberührt.


 

§ 9.3 Haftung des Auftraggebers bei Projekten I

Mietsachen


 

I. Liton Veranstaltungstechnik behält sich vor das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn sich Liton Veranstaltungstechnik sich nicht ausdrücklich darauf beruft.


 

II. Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. (Insbesondere ist er verpflichte, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer-, und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert

zu versichern.) Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Auftraggeber dies auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Auftraggeber Liton Veranstaltungstechnik unverzüglich

schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstiger Eingriffe Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Liton Veranstaltungstechnik die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den uns entstandenen Ausfall.


 

III. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Auftraggeber erfolgt stets Namens und im Auftrag für Liton Veranstaltungstechnik. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Auftraggebers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Sache mit anderen, nicht Liton Veranstaltungstechnik gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt Liton Veranstaltungstechnik das Mieteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber Liton Veranstaltungstechnik anteilmäßig

Mieteigentum überträgt und so das do entstandene Alleineigentum oder Mieteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung der

Forderung von Liton Veranstaltungstechnik gegen den Auftraggeber tritt der Auftraggeber auch solche Forderungen an Liton Veranstaltungstechnik ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; Liton Veranstaltungstechnik nimmt diese Abtretung schon jetzt an.


 

§ 10.Kündigung

I. Ein Vertrag folgend auch Projekt genannt, kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt auch für vereinbarte Zusatzleistungen.


 

II. Zugunsten von Liton Veranstaltungstechnik liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers wesentlich verschlechtert haben, z.B. wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird; Der Kunde die Mietgegenstände vertragswidrig g braucht; Der Auftraggeber im Fall eines nach Zeitabschnitten

bemessenen und zu Zahlenden Mietzinses mit der Zahlung des Mietzinses für zwei aufeinander folgende Termine oder mit einem Gesamtbetrag in Höhe des für zwei Termine zu entrichtendem Mietzins in Verzug gerät.


 

§ 11.Stornierung

I. Eine Stornierung (Kündigung des Vertrags) durch den Auftraggeber ist nach Maßgabe der nachstehenden Regelung möglich. Die Stornierung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.


 

· II. Im Fall einer Stornierung ist der Auftraggeber verpflichtet, die Vergütung gemäß § 7 nachfolgender Staffel als Schadenersatz an Liton Veranstaltungstechnik zu zahlen.

· Stornierung 60 Tage vor vertraglichem Projektbeginn 0 % vom netto Auftragswert

· Stornierung 60 Tage bis 30 Tage vor vertraglichem Projektbeginn 50 % vom netto Auftragswert

· Stornierung 30 Tage bis 10 Tage vor vertraglichem Projektbeginn 100 % vom netto Auftragswert


 

§ 12.Schlussbestimmungen

I. Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Geschäftsbeziehungen zwischen Liton Veranstaltungstechnik und ihren Auftraggebern gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.


 

II. Die Vertrags- und Verhandlungssprache ist Deutsch.


 

III. Gerichtsstand für alle sich aus dem Auftragsverhältnis unmittelbar und mittelbar ergebenen Streitigkeiten ist der Gerichtsstand von Liton Veranstaltungstechnik. Sollte eine Bestimmung in den vorstehenden Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller übrigen Bedingungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem beiderseitigen Parteiwillen am nächsten kommt.


 

IV. Mündliche Nebenabsprachen sind nicht getroffen worden Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen der

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